Bereits am 27.06.2007 verabschiedete der Landtag Rheinland-Pfalz einen Gesetzesentwurf, die bestehende Regelung zu Rauchmeldern auch auf Altbauten auszudehnen und so den Bestandsschutz für bestehende Wohnungen aufzuheben. Mit dieser Regelung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gefahr eines Brandes in älteren Gebäuden generell höher ist als in Neubauten. Dem bestehenden § 44 Abs. 8 LBauO wurde ein dritter Satz hinzugefügt, so dass § 44 Abs. 8 LBauO vollständig nun seitdem lautet:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Dies bedeutet, dass Vermieter dafür sorgen müssen, dass spätestens zum 01.07.2012 sämtliche vermietete Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sind. Es ist zwar aktuell nicht davon auszugehen, dass die Ausstattung der Wohnungen überprüft wird und Bußgelder drohen, wenn der Vorschrift nicht nachgekommen wurde.
Deutlich höher ist jedoch das Risiko, dass im Falle eines Brandes bei nicht vorhandenen Rauchmeldern Probleme mit der Gebäudeversicherung entstehen und diese eine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verweigert, weil das Gebäude nicht mit den vorgeschriebenen Rauchmeldern ausgestattet war. Insbesondere aus letzterem Grunde sollten somit alle Haus- und Wohnungseigentümer sowie insbesondere Vermieter dafür Sorge tragen, alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmelder auszustatten. Diese kosten nicht viel, können jedoch im Brandfalle Leben retten und sorgen dafür, dass die Versicherungen sich nicht von der Einstandspflicht befreien können.