Nach § 23 Abs. 1 a.) StVO darf „wer ein Fahrzeug führt ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Wegen dieser weitreichenden Formulierung stellt sich berechtigter Weise die Frage, ob dies nur dann gilt, wenn man telefoniert oder Textnachrichten schicken möchte, oder ob dieses Verbot auch für das Fotografieren, Aufladen oder nur das bloße Weiterreichen des Mobiltelefons gilt. Immerhin dürfen Kameras zum Fotografieren durch den Fahrer ebenso genutzt werden wie diverse sonstige Gegenstände.
Obwohl es schwer verständlich ist, warum der Fahrer eines Fahrzeuges zum Beispiel während der Fahrt essen und trinken, oder mit einer normalen Kamera fotografieren darf, allerdings nicht mit dem Mobiltelefon telefonieren darf, gehen die Gerichte meist von einem umfangreichen Verbot der Handynutzung aus.
So ist gemäß dem OLG Hamburg (Az.: 3 S s 155/15 OWi) die Nutzung des Mobiltelefons als Kamera verboten. Die Nutzung sei gemäß § 23 Abs. 1 a.) StVO während der Fahrt generell untersagt, wenn das Gerät dabei aufgenommen oder gehalten werden muss.
Das OLG Oldenburg ging sogar soweit, dass nicht einmal das Einstecken des Ladegerätes in ein Mobiltelefon während der Fahrt durch den Führer des Kraftfahrzeuges erfolgen darf (Az.: 2 S s OWi 290/15).
Zumindest kann mit der Meinung des OLG Köln (Az.: III-1 RBs 284/14) das Weiterreichen eines Mobiltelefons an einen Beifahrer während der Fahrt erlaubt sein. In dem konkreten Fall hat die betroffene Fahrerin das klingelnde Telefon lediglich aus ihrer Tasche herausgezogen und dem Sohn weitergereicht, ohne auf das Display zu blicken.
Darin sah das OLG Köln noch keine Handynutzung durch die Fahrerin, da das Mobiltelefon lediglich – wie jeder beliebige andere Gegenstand auch – an den Beifahrer weitergereicht worden sei. Dies sei nach der StVO nicht verboten.
Zusammenfassend lässt sich hiernach der Schluss ziehen, dass Gerichte grundsätzlich jede Form der Bedienung eines Mobiltelefons und selbst eine Vorbereitungshandlung, wie das Anschließen an ein Ladegerät als verboten ansehen, wenn das Gerät dafür in die Hand genommen werden muss.