Der Fall:
Der in Deutschland lebende Linienbusfahrer befördert arbeitstäglich für das luxemburgische Busunternehmen Grenzpendler von Trier nach Luxemburg und zurück. Treu und brav teilte er dem Finanzamt mit, dass er seinen jährlichen Arbeitseinsatz von 109.343 und 120.960 Minuten ausweislich der mitgeschickten und ausgewerteten Dienstpläne und Arbeitsauflistungen 26.315 bzw. 19.951 Minuten in Deutschland gefahren sei. Unter Berücksichtigung von Werbungskosten pp. könne das Finanzamt also vom Grundsatz her seinen vom luxemburger Busunternehmer bezahlten Arbeitslohn entsprechend besteuern. Nicht so das Finanzamt: Zwar sähe das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg tatsächlich vor, dass nur das Arbeitsentgelt in dem Staat besteuert werden dürfe, in dem die Arbeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Hier gelte aber die „Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011“, wonach bei Berufskraftfahrern pp. grundsätzlich bei Tätigkeiten in beiden Staaten der Arbeitslohn „zu gleichen Teilen“ in Deutschland wie in Luxemburg zu besteuern sei. Dies völlig unabhängig von der tatsächlichen „körperlichen Anwesenheit“ bei der Arbeit. Die Abweichung von dem Prinzip des Tätigkeitsortes sei auch in diesem groben Fall, der ganz überwiegenden Erbringung der Arbeitsleistung in Luxemburg aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Der Einwand des Klägers vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, er könne schließlich durch minutengenaue Angaben erklären, dass er nur unwesentlich in Deutschland gearbeitet habe, die „Verständigungsvereinbarung“ verstoße deshalb unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu allen anderen Arbeitnehmern, wurde erhört. Mit Urteil vom 07. Oktober 2020 (1 K 1272/18) stellt der 1. Senat des Gerichtes tatsächlich die Unwirksamkeit der von dem Prinzip des Doppelbesteuerungsabkommens abweichende Regelung der Besteuerung nach dem Tätigkeitsort fest. Dies aber nicht aus Gründen der „Gleichheit der Besteuerung“, sondern mit dem, natürlich richtigen, Argument, eine einfache Konsultationsvereinbarung wie hier vom 07.09.2011 könne nicht ohne Weiteres Gesetzeskraft erlangen. Letzteres ist aber absolut notwendig, da nach dem Grundgesetz „Vorbehalt des Gesetzes“ die Besteuerung eines Inländers tatsächlich einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Diese Umsetzung ist nach der – komplizierten – Rechtslage aber bei dieser Verständigungsvereinbarung nicht erfolgt. Diese ist also nichtig. Somit stellt der Senat fest: Wegen fehlender Bindungswirkung der Verständigungsvereinbarung sei es dem steuerpflichtigen Bürger unbenommen, den Nachweis für die tatsächlich von ihm im jeweiligen Staat erbrachte Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber zu erbringen und damit die im Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich angenommene Aufteilung auf den jeweiligen Ort, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird, herbeizuführen.
Tragisch: Trotz dieses schweren, jahrelangen Kampfes des Busfahrers wurde seine Klage (überwiegend) abgewiesen. Er habe trotz minutengenauer Berechnung und Vorlage von Dienstplänen und Arbeitsauflistungen nicht konkret genug Material anhand gegeben, damit die tatsächliche Arbeitsleistung, die in Deutschland ausgeübt worden sei, eingeschätzt werden könne. Fairer Weise hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Das Urteil: