Aktuelles
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Das Oberlandesgericht Köln hat am 16.05.2012 in einem Urteil die Rechte der Anschlussinhaber erneut gestärkt. Die hier vertretene Rechtsauffassung wurde vom Landgericht Köln mit Urteil vom 11.09.2012 weiter ausgeführt und präzisiert.
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Dem Betroffenen wird in der meist standardisierten Abmahnung vorgeworfen, dass über den Internetanschluss das streitgegenständliche Lied, Filmwerk oder die Software zum unerlaubten Download angeboten wurde. Grundlage der Abmahnung ist immer eine vorangegangene Ermittlung durch eine Anti-Piracy Firma. Diese Unternehmen durchsuchen im Auftrag der Rechteinhaber Peer-to-Peer Netzwerke auf Downloadangebote urheberrechtlich geschützter Dateien. Hierbei kann logischerweise nur der Anschlussinhaber und nicht der Nutzer („Täter") ermittelt werden, sodass sich die Abmahner immer an den Anschlussinhaber wenden.
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Das Finanzamt B.-W. hatte den Antrag unserer Mandanten S. u. K. auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III und der Lohnsteuerklasse V, wie bei zusammen zu veranlagenden Ehepaaren abgelehnt, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft der Mandanten keine Ehe im Sinne von § 38 b Abs. 1 Nr. 4 EStG darstelle. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg, indes der zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 FGO dahingehend, das Finanzamt (1) einstweilen zu verpflichten, auf der Lohnsteuerkarte 2012 des Antragstellers zu 1.) die Lohnsteuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 2.) die Lohnsteuerklasse V einzutragen.
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Bereits am 27.06.2007 verabschiedete der Landtag Rheinland-Pfalz einen Gesetzesentwurf, die bestehende Regelung zu Rauchmeldern auch auf Altbauten auszudehnen und so den Bestandsschutz für bestehende Wohnungen aufzuheben. Mit dieser Regelung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gefahr eines Brandes in älteren Gebäuden generell höher ist als in Neubauten.
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Keiner ist mehr sicher: Alle zehn Minuten schlagen die Fahnder zu, alle 40 Sekunden die Betriebsprüfer, mal mit, mal ohne Vorwarnung.
Die rechtliche Stellung des steuerunehrlichen Mandanten hat sich hinsichtlich der Folgen der Strafbarkeit seines Tuns signifikant seit dem Urteil des ersten Strafsenates vom 02.12.2008 verschlechtert.
Besonders gravierend ist der Entzug der Möglichkeit der Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 50.000,00 EUR je Tat durch Gesetze vom 28.04.2011.
Und dann entscheidet der erste Strafsenat des BGH am 20.05.2010, der steuerunehrliche Mandant müsse einen absolut „reinen Tisch“ hinsichtlich aller noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen machen und die bei der Durchsuchung des Steuerberaters zufällig aufgefundenen Unterlagen von Vorjahren begründeten schon die Sperrwirkung der Entdeckung der Tat.
Der Ankauf von Steuer-CDs, jetzt der HSBC-Bank Luxembourg generiert Beratungsbedarf hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige und wirft die Frage der Verwertungsbefugnis von angekauften, „gestohlenen“ Daten durch den Rechtsstaat auf.
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„Unfallversicherungsleistungen für Freiberufler nicht steuerbar! Der Bundesfinanzhof hat am 15. November 2011 einer von uns geführte Revision stattgegeben (VIII R 34/09). Danach wurde die Auffassung des Finanzgerichtes, eine Versicherungsleistung in Höhe von 30.000,00 DM stelle eine Betriebseinnahme dar, weil der Mandant die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aufgrund der Verhandlung von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben (unrichtiger Weise!) dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet habe, halte der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich grundsätzlich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind.