Der Bundesfinanzhof hat am 12.07.2023 entschieden, dass eine pauschale Besteuerung von Berufskraftfahrern, die sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland innerhalb eines Tages ihre Fahrten tätigen nicht rechtens ist.
Nach der derzeit gültigen Zusatzvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen (Konsultationsvereinbarung) zwischen Luxemburg und Deutschland werden Berufskraftfahrer, Lokomotivführer sowie Begleitpersonal, wenn diese an einem Tag in beiden Staaten tätig sind, pauschal zu 50 % in Luxemburg und 50 % in Deutschland besteuert.
Seitens der Kanzlei Haufs-Brusberg und Kollegen wurde ein Busfahrer, der in den streitgegenständlichen Jahren überwiegend in Luxemburg tätig war, vertreten. Aufgrund vorgenannter Vereinbarung erfolgte seitens des deutschen Finanzamtes eine hälftige Besteuerung in Luxemburg und Deutschland, wodurch sich der Kläger benachteiligt sah.
Zu Recht, so der Bundesfinanzhof.
In 1. Instanz urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch gegen unseren Mandanten, äußerte jedoch bereits Bedenken, ob jene Konsultationsvereinbarung rechtmäßig sei.
In dem Revisionsverfahren, zu welchem zwischenzeitlich auch das Bundesfinanzministerium beigetreten war, wurde unsererseits nochmals bekräftigt, dass jene pauschale Besteuerung sowohl den Kläger in seinen grundrechtlich geschützten Gleichheitsrechten verletzt, nicht dem Prinzip des Tätigkeitsortes entspricht als auch in Anbetracht einer Schätzung keinesfalls 50/50 ausgelegt werden dürfe.
In der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Bundesfinanzhof am 28.06.2023 teilte der I. Senat bereits jene Bedenken und urteilte am 12.07.2023 zugunsten des Klägers. Nunmehr wird der Rechtsstreit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, sodass jenes neu entscheiden muss. Eine schriftliche Begründung des Urteils ist bisher noch nicht erfolgt.
Diese wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte für viele Berufskraftfahrer in der Grenzregion um Luxemburg eine Signalwirkung haben. Gleichsam ist mit Spannung zu erwarten, wie sich diese Entscheidung auf die Ankündigung des Bundesfinanzministeriums vom 06.07.2023 auswirkt, da laut dieser sich Luxemburg und Deutschland auf ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt haben, in welchem ein „pauschalierter Aufteilungsmechanismus integriert“ sei.