Trier, August 2024 – Das Landgericht Trier hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Sparkasse Trier dazu verurteilt, Zinsen für Prämiensparverträge neu zu berechnen. Die Entscheidung betrifft Prämiensparverträge aus den 90er Jahren bis ca. 2010, bei denen die Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erklärt wurden. Die Sparkasse Trier muss den betroffenen Sparern nun Nachzahlungen leisten.

Das Gericht entschied, dass die Zinsen ähnlich der vom BGH festgelegten Methode berechnet werden müssen. Diese sieht vor, dass die Zinsanpassungen auf Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren erfolgen. Das Landgericht Trier ging noch einen Schritt weiter. Der beauftragte Gutachter hat alternativ zu der vom BGH bestätigten Berechnungsmethode eine Berechnung mit Hilfe eines Verfahrens von Prof. Wahrenburg, das nicht auf Kapitalmarktzinsen, sondern auf Spareinlagezinsen fokussiert ist, für anwendbar erachtet. Daher hat das Gericht bei der Bildung des Referenzzinses beide Verfahren verwendet und einen Mittelwert gebildet.

Das Landgericht Trier hat bisher in zwei Verfahren mit vergleichbarer Begründung entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Von der Entscheidung profitieren nur die Sparer, die konkret geklagt haben. Andere Kunden der Sparkasse Trier können jedoch ebenfalls auf Nachzahlungen hoffen, sofern ihre Verträge noch laufen oder erst in den letzten drei Jahren beendet wurden. Für ältere Verträge sind die
Ansprüche in der Regel verjährt.

Die Sparkasse Trier sollte von allen betroffenen Sparern aufgefordert werden, die Zinsen nachzuberechnen.

Gerne stehen wir den Sparern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung.