Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Koblenz hat mündliche Verhandlung über eine Steuerfahndungsmaßnahme aufgrund einer vom Land angekauften Steuerdaten-CD angeordnet:
Freundlich aber bestimmt verlangte die Sachgebietsleiterin der Steuerfahndung Trier im April dieses Jahres mit diversen Beamten und Zeugen Zutritt in die private Wohnung. Dem im Ruhestand befindlichen ehemaligen Unternehmer wurde eröffnet, es bestehe der Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung pp. Der Anfangsverdacht gründe sich auf ein Datenpaket der Credit Suisse AG, welches in 2012 dem Land Rheinland-Pfalz angeboten und von diesem dann angekauft worden sei. Der Beschuldigte besitze danach ein Konto mit ca. 700 TEUR Guthaben. Die Beamten taten ihre Pflicht, gefunden wurde nichts.
Tatsächlich hatten andere Beamte des Landes Rheinland-Pfalz die in der Schweiz unterschlagenen und veruntreuten Bankdaten gegen Zahlung von 4,4 Mio. EUR Steuergeldern angekauft, um Steuersündern auf die Spur zu kommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dies aber dann kriminell und unerträglich, wenn deutsche Beamte, Hehlern gleich, schwere Straftaten mit viel Geld belohnen. Dass dieses Geschäft auch noch wegen vorsätzlicher Umgehung des Rechtshilfeabkommens, welches Fiskalsachen gerade ausschließt, unredlich sein muss verschärft die Transaktion zusätzlich. Und dass ein deutscher Datendieb im August in Bellingzona für den Verkauf für „nur“ 1,1 Millionen Euro an den deutschen Fiskus zu drei Jahren Gefängnis wegen Wirtschaftsspionage, Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses sowie Geldwäsche für schuldig befunden werde, ist ebenso festzustellen.
Der Entschluss der Rechtsanwälte Dr. Haufs-Brusberg & Kollegen in Trier, den Verfassungsgerichtshof des Landes dieserhalb anzurufen, erfolgte nach Abwägung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.11.2010. Dort war festgestellt worden, dass die Verwendung der Daten, gleich ob Straftat oder nicht, den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht berühre, es handele sich (dort) um geschäftliche Kontakte des Beschwerdeführers zu Kreditinstituten.
Das BVerfG hatte einen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden, in den Umständen des Ankaufs der Steuer- CD nicht erkennen wollen.
Die Anwälte sehen die Durchsuchung einer privaten Wohnung nach Ankauf einer mittels einer schweren Straftat erworbenen Steuerdaten-CD allerdings in einem fundamental anderen Lichte, nämlich den der in der Landesverfassung verankerten Grundrechte, insbesondere dem auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Mehr noch, angesichts des durchaus an Spionage durch Landesbeamte und Datenhehlerei erinnernden Vorgehens wird, nach deren Überzeugung, an den Grundfesten des Rechtsstaates gerüttelt: „Machiavelli lässt grüßen und Kant dreht sich im Grabe“. Irritierend sei, so die Rechtsanwälte, dass das Land bis heute auf eine Stellungnahme „verzichtet“, dies trotz Aufforderung des Gerichtshofes.
Das Verfassungsgericht hat nunmehr für den 10. Januar 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Update 25.01.2014: Pressemitteilung-Steuerdaten-CD, Update
Update 25.02.2014: Pressemitteilung-Steuerdaten-CD, Update II
Update 22.02.2017: Steuerdaten-CD, Update III