Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.07.2013 entschieden, dass ein Kommunikations- dienstleistungsunternehmen in seinen Mahnschreiben die Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens nicht mit dem Hinweis verbinden darf „im Falle der Nichtzahlung sei der Gläubiger verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen“. Dies sei unlauterer Wettbewerb im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, da die Androhung dazu geeignet ist den gemahnten Kunden zur Zahlung zu veranlassen, die er ohne die Androhung nicht ungeprüft geleistet hätte. Die Verwendung des Adjektivs „unbestritten“ reicht nicht aus um einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ausreichend darüber aufzuklären, dass er durch ein einfaches Bestreiten der Forderung dem Schufa-Eintrag zumindest zunächst entgehen und diesen abwenden kann.
Der Fall:
Ein Kommunikationsdienstleister ließ über ein Inkasso-Unternehmen die säumigen Kunden abmahnen und hierbei wurde folgender Absatz verwendet:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die x. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z. B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in dieser Formulierung eine unlautere Handlung gemäß § 4 Nr. 1 UWG, da die Formulierung geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.
Das Schreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten, äußerst knapp bemessenen Frist befriedigt. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrages wird eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten folglich auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Da das Risiko eines Eintrages bei der Schufa in den Augen der Betroffenen in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Forderung der Beklagten steht, besteht die konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung.
Die einschränkende Formulierung „sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt“ ist nicht ausreichend geeignet, den erzeugten Druck zu relativieren. Voraussetzung für die Übermittlung der Daten an die Schufa ist insbesondere auch, dass „der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat“. Die in dem gewählten Absatz genutzte Formulierung, das Telefonkommunikationsunternehmen sei verpflichtet der Schufa offene Forderungen mitzuteilen, ist folglich nur dann richtig, wenn diese Voraussetzung verdeutlicht wird. Dies wurde jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend durch Nutzung des Adjektivs „Forderung unbestritten“ verdeutlicht. Die Verwendung des Adjektivs „unbestritten“ ist nicht gleich bedeutend für den Otto-Normalverbraucher mit „Forderung, die Sie nicht bestritten haben“. Nach Ansicht des Gerichts hätte es mindestens eine klarstellende Formulierung der Art „die von Ihnen nicht bestrittene Forderung“ oder „die Forderung, die Sie nicht bestritten haben“ bedurft.
Mangels ausreichender Klarstellung, dass der nicht zahlende Kunde nicht unweigerlich mit einer Weiterleitung der Daten an die Schufa rechnen muss, handelte das Telekommunikations- dienstleistungsunternehmen unlauter.