In seinem Urteil vom 24.02.2014 nimmt der Senat die wesentlichen Argumente des Antragstellers auf, mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt konkrete Grenzen auf, weist die Verfassungsbeschwerde aber zurück.
Das Recht des Mandanten auf ein faires Verfahren sei – noch – nicht als verletzt anzusehen. Im Hinblick auf den Ankauf sog. Steuerdaten-CDs gäbe es allerdings zumindest eine „unklare Rechtslage“, da diese Art der Gewinnung von Beweismitteln deutlich vom Normalfall abweiche. Wenn aber greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Informationen in rechtswidriger oder strafbarer Weise gewonnen worden seien, so seien dem Richter, der den Antrag auf Durchsuchung zu prüfen hat, diesmal alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Anders sei die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehaltes als Grundrechtsicherung nicht zu gewährleisten.
In Abweichung und, so expressis verbis „Fortbildung“ des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2010 dürften die Gerichte insbesondere die Frage einer möglichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen! Außerdem sei zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Zurechnung eines kriminellen Datenerwerbs im vorliegenden Fall zwar „noch nicht“ anzunehmen sei, in Zukunft könnte aber durchaus eine Situation denkbar sein, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm des Staates“ anzusehen sei und letzterer alsdann sich dieses Handeln in verfassungsrechtlich relevanter Weise anrechnen lassen müsse.
Update 22.02.2017: Steuerdaten-CD, Update III