In älteren Bausparverträgen ist oft eine sogenannte Darlehensgebühr vereinbart. Diese ist einmalig dann zu zahlen, wenn der Bausparer zur Finanzierung der Immobilie das Darlehen tatsächlich in Anspruch nehmen will. Diese Summe wird dann zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig.
Der BGH sieht in einem aktuellen Urteil hierdurch Bausparer unangemessen benachteiligt, da sie üblicherweise bereits zum Start schon eine Abschlussgebühr (welche als rechtmäßig angesehen wird) zahlen mussten. Der BGH vertritt die Ansicht, dass diese Darlehensgebühr allein der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der Bausparkassen intern diene. Die Bausparkasse dürfte aber nicht mit diesen lediglich im Eigeninteresse erhobenen Gebühren die Kosten auf ihre Kunden abwälzen.
In aktuellen Verträgen sind daher diese Kosten bereits in den Zinsen eingerechnet. Aus Transparenzgründen ist es daher heute einfacher, verschiedene Angebote von Bausparkassen und alternativen Bankdarlehen zu vergleichen.
Wer von seiner Bausparkasse tatsächlich Geld zurückfordern kann, hängt von der Verjährungsfrist im Einzelfall ab. Diese beträgt mindestens 3 Jahre, sodass zumindest jeder, der die Gebühr 2013 oder später entrichtet hat, Rückzahlungsansprüche geltend machen kann.
Gerne vertreten wir Sie bei der Rückforderung gegenüber Ihrer Bausparkasse.