Der BGH hat am 21.02.2017 in zwei Fällen entschieden, dass Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn Kunden die Darlehen auch 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben. Die beiden Entscheidungen betrafen die Bausparkasse Wüstenrot.
Der BGH ist der Ansicht, dass es dem Sinn und Zweck des Bausparvertrages widerspricht, einen solchen Vertrag über mehr als 10 Jahre als reine Sparanlage weiterlaufen zu lassen.
Aufgrund der niedrigen Zinsen für Spareinlagen haben viele Kunden die günstigen Konditionen der 80-er und 90-er Jahre ausgereizt, solange es ging. Zuletzt hatten Bausparkassen geschätzt 250.000 Altverträge gekündigt.
Es ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft diverse weitere Altverträge aus diesem Grund gekündigt werden.
Der BGH verhandelte die Fälle zweier Bausparerinnen, denen die Wüstenrot Bausparkasse einmal einen Vertrag von 1978 und einmal zwei Verträge von 1999 gekündigt hatte. In beiden Fällen waren die Verträge bereits mehr als 10 Jahre zuteilungsreif. In der Vorinstanz hatte noch jeweils das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Wüstenrot Bausparkasse kein Recht zur Kündigung hatte. Der BGH hob diese Entscheidungen nunmehr auf und entschied zu Gunsten der Bausparkasse.