Ab dem 01.04.2017 müssen sowohl Zeitarbeitsunternehmen, aber vor allem auch Entleiherunternehmen die neuen Vorschriften der Leiharbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beachten. Die wichtigsten Neuerungen lauten wie folgt:
- Kennzeichnungspflicht in § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG:
„Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.“
Hierdurch wird verhindert, dass Unternehmen versuchen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu umgehen. Dies wurde mit einer sogenannten „Vorratserlaubnis“ in der Vergangenheit oft praktiziert. Personaldienstleister beantragten eine „Vorratserlaubnis“ bei der zuständigen Regionaldirektion der Arbeitsagentur um auf der sicheren Seite zu sein. Entpuppte sich dann die Zusammenarbeit mit einem Kunden als Zeitarbeit, war diese „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“ dank der Erlaubnis dennoch wirksam. Eine solche Vorgehensweise ist nun nicht mehr möglich. - Nach dem § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG haben der Verleiher und der Entleiher vor Beginn der Überlassung die eingesetzten Leiharbeitnehmer im Überlassungsvertrag konkret namentlich zu benennen.
- Fiktives Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer:
Wenn Entleiher und Zeitarbeitsunternehmen die vereinbarte Arbeitnehmerüberlassung nicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG vertraglich kenntlich machen, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert. Allerdings hat der Leiharbeitnehmer die Möglichkeit, diese Folge zu verhindern. Hierfür muss er innerhalb bestimmter Fristen gegenüber der Agentur für Arbeit sowie dem Entleiher oder Verleiher erklären, dass er im ursprünglichen Arbeitsvertrag (mit dem Verleih-/Zeitarbeitsunternehmen) festhalten möchte, § 9 Abs. 1 Nr. 1 a AÜG.
Nach dem neuen § 1 Abs. 1 b AÜG dürfen Leiharbeiter maximal 18 Monate beim Entleiher eingesetzt werden. Liegen allerdings zwischen zwei Einsätzen desselben Leiharbeiters beim selben Entleiher mindestens drei Monate, beginnt die Berechnung der Überlassungshöchstdauer neu. Möglich bleibt es allerdings, nach achtzehn Monaten sich von dem eingesetzten Zeitarbeitnehmer zu trennen und auf demselben Arbeitsplatz einen neuen Zeitarbeitnehmer einzusetzen. Ausnahmen von der Obergrenze mit längeren oder niedrigen Fristen können in Tarifverträgen vorgesehen werden. Erfolgt eine Überschreitung dieser Überlassungshöchstdauer, kommt nach §§ 9 Nr. 1 b, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande. Auch hier besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Leiharbeiter diese Folge durch Widerspruch verhindern und auf sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verleihbetrieb bestehen kann. - Nach § 11 Abs. 5 AÜG dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden, wenn der Entleiher „unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist“. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Zeitarbeitnehmer keine Tätigkeit übernimmt, die bisher im Arbeitskampf befindliche Arbeitnehmer erledigt haben.
- Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nach § 14 Abs. 2 AÜG für die Berechnung der Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes und bei der Unternehmensmitbestimmung (letztere ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten) mit zu berücksichtigen.
- Unterrichtungspflichten des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz:
Bei der Beschäftigung von Fremdpersonal muss der Betriebsrat zum zeitlichen Umfang des Einsatzes, zum Einsatzort und zu den Arbeitsaufgaben umfassend und rechtzeitig informiert werden. Bei der Unterrichtung zu Personalplanung nach § 92 Betriebsverfassungsgesetz wird daher künftig der Einsatz von Fremdpersonal explizit mit aufgenommen. - Gleicher Lohn nach spätestens neun Monaten:
Leiharbeitnehmer haben nach spätestens neun Monaten einen Anspruch auf gleiche Bezahlung mit vergleichbaren Stammmitarbeitern. Allerdings sind längere Fristen im Rahmen von Tarifverträgen möglich (bis zu fünfzehn Einsatzmonaten).