Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in zwei Verfahren am 04.07.2017 entschieden, dass die von den beklagten Banken jeweils vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen den Banken und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Beide Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatte. Beide Kläger verlangten die Rückzahlung dieses Entgeltes, weil die angegriffenen Klauseln nach ihrer Ansicht unwirksam waren.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass es sich bei den Klauseln jeweils um sogenannte Preisnebenabreden gehandelt hat, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Beide Klauseln halten einer solchen Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.
Die jeweils streitige Klausel hält auch bei einer angemessenen Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (gegenüber der strengeren Behandlung bei Verbrauchern) nach § 310 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Zwar kann in der Regel von einer geringeren Schutzbedürftigkeit und einer stärkeren Verhandlungsmacht eines Unternehmers im Vergleich zu einem Verbraucher ausgegangen werden. Dies kann jedoch nicht als Argument genutzt werden, dass die Klausel deshalb wirksam sei, denn hierbei wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zu Gunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers gelten muss. Nur weil ein Unternehmer möglicherweise die Gesamtbelastung aus verschiedenen Entgeltkomponenten besser abschätzen kann, belegt dies nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer. Die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird.
Es ist davon auszugehen, dass umfangreiche Rückforderungen von Verbrauchern für geleistete Bearbeitungsgebühren ab dem Jahr 2014 bis heute erhoben werden. Jeder Unternehmer, der die Gebühr 2014 oder später entrichtet hat, sollte prüfen lassen, ob er Rückzahlungsansprüche geltend machen möchte.
Gerne vertreten wir Sie bei der Rückforderung gegenüber Ihrer Bank.