Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen Bausparverträge grundsätzlich kündigen dürfen, wenn Kunden die Darlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben. Hierauf hatten wir bereits mit Pressemitteilung vom 23.02.2017 hingewiesen.
Nebenbei hat der Bundesgerichtshof in der Begründung darauf hingewiesen, dass ein derartiges Kündigungsrecht bei Verträgen mit Zins- oder Treuebonus ausnahmsweise erst später bestehen könnte. Dies sind Verträge, bei denen der Bausparer eine gewisse Zeit auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichten konnte und dafür einen Zinsbonus erhält. Erst mit Erlangung dieses Bonus ist der Zweck des Vertrages endgültig erreicht, das Darlehen erst zu diesem Zeitpunkt vollständig empfangen im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2017, Az.: XI ZR 272/16 Rnr. 84).
Diese Ausnahme bedeutet dann praktisch, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht bereits 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen darf, wenn der Bausparer das Darlehen nicht in Anspruch genommen hat. Stattdessen muss auch die weitere Voraussetzung erfüllt sein, nämlich die Gutschrift des Zinsbonus. Erst mit endgültiger Gutschrift des Zinsbonus beginnt die 10-Jahres-Frist zu laufen, sodass Bausparkassen in etlichen Fällen Bausparverträge mit einem derartigen Zins- oder Treuebonus zu früh gekündigt haben dürften.
Über zwei derartige Fälle betreffend die BHW-Bausparkasse sollte der Bundesgerichtshof im Juli 2017 entscheiden (XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16). Nachdem ein Verhandlungstermin bereits anberaumt war, einigten sich die Bausparkasse und die Sparer in einem Vergleich, dessen Inhalt nicht veröffentlicht wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Bausparkasse in beiden Fällen unterlegen wäre und der Bundesgerichtshof seine Ausführungen in dem vorgenannten Urteil (in dem es nicht um einen Vertrag mit Zins- oder Treuebonus ging) in einem Urteil erstmals bestätigt hätte.
Bausparer sollten daher genau prüfen, auf welchen Kündigungsgrund sich ihre Bausparkasse beruft und wann die gesetzliche 10-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB tatsächlich zu laufen begonnen hat.
Gerne können wir Sie bei der Prüfung und der Vertretung ihrer Bausparkasse vertreten.