Am 07.03.2018 hat der EuGH in mehreren Fällen entschieden, dass man bei Verspätungen die ausländische Fluggesellschaft auch dann vor deutschen Gerichten verklagen kann, wenn diese nur Teilstrecken im EU-Ausland ausgeführt hat. Wer einen Flug von einem EU-Land nach Deutschland bucht, kann bei Verspätungen auch dann vor deutschen Gerichten klagen, wenn Teilstrecken von ausländischen Partnern der gebuchten Airline abgewickelt wurden. Der „Erfüllungsort“ im Sinne des EU-Rechts sei das Endziel Deutschland gewesen. Die ausführende Airline wickelte die Teilstrecke im Auftrag des Vertragspartners ab, also der Airline, bei der beide Teilstrecken zusammen gebucht wurden.
In den konkreten Fällen hatten Passagiere bei AirBerlin bzw. Iberia Flüge von Spanien nach Deutschland inkl. Umstieg in Spanien gebucht. Die Erststrecke wurde jeweils von deren spanischen Partner Air Nostrum abgewickelt. Auf diesem ersten Teilstück kam es zu einer Verspätung, sodass die Anschlussflüge verpasst wurden. Air Nostrum wurde auf Ausgleichszahlung in Deutschland verklagt (Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16).