Der Europäische Gerichtshof hat die Fluggastrechte bei Flügen mit Umstieg außerhalb der EU gestärkt. Der Europäische Gerichtshof hat am 11.07.2019 in der Rechtssache C-502/18 entschieden, dass Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen einen Ausgleichsanspruch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments auch dann haben, wenn bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen und ursprünglichem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates, Zwischenlandung auf einem Flughafen eines Drittlandes und Zielflughafen in einem weiteren Drittland, haben, wenn die beiden Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren und der Passagier seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit einem Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde. Dann besteht ein Ausgleichszahlungsanspruch nach der vorgenannten Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat.
Geklagt hatten 11 Fluggäste aus der Tschechischen Republik, die bei dem Tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceske aerolinie eine einheitliche Buchung für einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok abgeschlossen hatten. Der erste Flug verlief planmäßig und landete pünktlich in Abu Dhabi. Der Anschlussflug, welcher von Etihad Airways durchgeführt wurde hatte 488 Minuten (über 8 Stunden) Verspätung.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Flüge mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, nach der Rechtsprechung als eine Einheit anzusehen sind. Dies bedeutet, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen solcher Flüge nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilfluges zurückziehen kann.
Damit wird das hohe Schutzniveau für die Fluggäste gesichert, dass das Luftfahrtunternehmen für den Ausgleich haftet, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, selbst wenn das Unternehmen den Flug dann im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen ausführen lässt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Flugunternehmen, die Ihnen Ihre Ausgleichsansprüche entsprechend der EU-Fluggastverordnung widerrechtlich verweigern.