Nach monatelangem Abwarten hat die zuständige Zürich Versicherung nunmehr die Erstattungsquote für betroffene Reisenden veröffentlicht. Das Ergebnis fällt zum Leidwesen der Betroffenen mit lediglich 17,5 % erwartungsgemäß ernüchternd aus.
Hoffnung auf Rückerstattung der erheblichen Differenz von 82,5 % können sich jedoch unter Umständen diejenigen Reisenden machen, welche Ihre Reise per Kreditkarte gezahlt haben.
Mittels des sogenannten „Chargeback-Verfahrens“ kann der Differenzbetrag nachträglich dem Kreditkartenkonto der Betroffenen gutgeschrieben werden.
Die Kreditinstitute nahmen im Fall der Thomas Cook Insolvenz ihren betroffenen Kunden gegenüber zunächst eine ablehnende Haltung ein und verweigerten die Durchführung eines Chargeback-Verfahrens unter Verweis auf den bei Pauschalreisen vorhandenen Sicherungsschein.
Ein solcher Vorrang des Sicherungsscheins ergibt sich jedoch bei genauer Betrachtung weder aus dem deutschen Pauschalreiserecht noch aus den Visa-Richtlinien oder den Chargeback-Richtlinien von Mastercard.
Zwischenzeitlich geben die Kreditinstitute ihre ablehnende Haltung sukzessive auf. Unter anderem die Berliner Landesbank (LBB) unterstützt erste Kunden und führt die beantragten Chargeback-Verfahren durch, sodass der Differenzbetrag dem Kreditkartenkonto der Betroffenen gutgeschrieben wird.
Zur Beantragung eines Chargeback-Verfahrens stellen die meisten Kreditinstitute Formulare zur Verfügung. Jenem Antragsformular sollten die Buchungsbestätigung, die Stornierungsmitteilung des Reiseveranstalters sowie etwaig bereits erhaltene Bescheide der Zürich Versicherung bzw. der mit der Abwicklung beauftragten Kaera AG beigefügt werden.
Es lohnt sich also hartnäckig zu bleiben und gegebenenfalls auch die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Die Rechtsanwälte Dr. Haufs-Brusberg & Kollegen unterstützen Sie gerne bei der Beantragung eines Chargeback-Verfahrens und beraten Sie auch darüber hinaus in allen Angelegenheiten des Reiserechts.