Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2019 (Az.: VIII ZR 62/19) die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, dass es sich bei der an einen Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten, handelt.
In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin in der Betriebskostenabrechnung die Erstattung einer „Notdienstpauschale“. Die Pauschale wurde an den Hausmeister für dessen Notfallbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung entrichtet.
Richtigerweise entschied der Bundesgerichtshof hierzu, dass die Notfallbereitschaft für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen sowie für die darauffolgende etwaige Veranlassung von Reparaturmaßnahmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes seien. Für die rechtliche Qualifizierung der Kosten könne nicht von Bedeutung sein, ob der Notfall sich außerhalb üblicher Geschäftszeiten ereignet hat und der Hauseigentümer dafür einen Ansprechpartner bereithält. Zweck der Bereitstellung eines Ansprechpartners außerhalb der Öffnungszeiten der Hausverwaltung lag vorrangig darin, dass von dem Vermieter fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergriffen werden können.
Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Mit der Notdienstpauschale sollen Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte vergütet werden. Da es für die kostenrechtliche Einordnung der Tätigkeit nicht darauf ankommen kann, ob sie innerhalb oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten berechnet wird, muss der eingerichtete Notfalldienst als Verwaltung als eine Kostenposition im Rahmen der Verwaltungstätigkeit eingeordnet werden.
Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten demnach bei der Erstellung bzw. Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung genau kontrollieren, welche Kostenpositionen im Einzelnen erstattungsfähig sind und welche nicht. Gerne stehen wir sowohl Vermietern, als auch Mietern bei der Erstellung bzw. Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen zur Verfügung.