Die weltweite Reisewarnung durch das Corona-Virus wurde verlängert. Dies ermöglicht Urlaubern weiterhin, kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenlos zu stornieren.
Entgegen der Behauptungen vieler Reiseveranstalter und auch Fluggesellschaften hat die von der Bundesregierung geplante Gutscheinlösung des sogenannten „Corona-Kabinetts“ zu keiner Gesetzesänderung geführt. Die EU-Kommission hat der Forderung der Bundesregierung eine Absage erteilt, die Verbraucherrechte bei Reiseabsagen wegen der Corona-Pandemie einzuschränken. Der zuständige Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz Didier Reynders verwies richtigerweise darauf, dass nach EU-Recht Verbraucher die Wahl haben, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Erstattung in Geld bevorzugen.
Nach dem Reiserecht sind die Reiseveranstalter verpflichtet, spätestens 14 Tage nach Stornierung der Reise den angezahlten Reisepreis zurückzuzahlen.
Ähnlich gestärkt bleiben dadurch die Rechte von Personen, die einzelne Leistungen, wie z. B. Flüge oder Hotels/Ferienhäuser gebucht haben. Soweit deutsches Recht Anwendung findet und eine Nutzung wegen der Reisewarnung nicht möglich war, müssen die gebuchten Leistungen nicht bezahlt werden und bereits geleistete Anzahlungen sind durch das Hotel bzw. den Ferienwohnungseigentümer zurückzuerstatten. Bei Flügen, die aufgrund der Corona- Pandemie storniert wurden, ist eine Rückerstattung der Flugkosten innerhalb von sieben Tagen entsprechend der EU-Fluggastverordnung weiterhin verpflichtendes Gesetz. Kunden behalten die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder die Rückerstattung in Geld fordern.
Wenn Sie von Ihrem Vertragspartner keine vollständige Rückzahlung des Reisepreises sowie der Hotelkosten bzw. der Flugkosten erhalten, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.