Schon mit der Trennung der Eheleute entsteht ein Unterhaltsanspruch desjenigen Ehegatten, der weniger verdient, in der Regel die Frau. Dieser Anspruch ist zügig nach Trennung geltend zu machen, da es einen Unterhalt für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen gibt.
Neben dem Trennungsunterhaltsanspruch gibt es den Anspruch nach Rechtskraft der Scheidung, den sogenannten nachehelichen Unterhaltsanspruch. Dessen Höhe zu berechnen ist oft schwierig, da die Unterhaltspflichten der Kinder dem Anspruch der Ehefrau vorgehen. Weiter sind ehebedingte Schulden z.B. für die Immobilie der Eheleute oder Anschaffungskredite der Eheleute zu berücksichtigen.
Oft übersehen wird, dass auch die nichteheliche Mutter eines Kindes einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Mann hat. Eine Frau muss also nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sein, um einen Unterhaltsanspruch gegen den Mann zu haben.
Kindesunterhalt:
Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss Barzahlungen leisten. Dieser Anspruch besteht bis zum Ende der Ausbildung, also unter Umständen bis zum Ende eines Studiums an der Universität. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile verpflichtet, Barunterhalt zu leisten und zwar entsprechend ihrem Einkommen.
Bei unterhaltsrechtlichen Fragen ist Rechtsanwalt Haufs-Brusberg Ihr Ansprechpartner.