Wir beraten und vertreten Sie umfassend zu Fragen der Wirtschaftskriminalität, insbesondere bei der Ahndung von Korruption und Bestechung zu Lasten Ihres Unternehmens, sei es durch äußere Einflüsse oder durch Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter.
Massive Schäden entstehen privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mittelstandes, der Industrie und dem Staat durch „unsaubere“ Methoden der Auftragserzielung, etwa bei Ausschreibungen. Illegale Zuwendungen von oder an Mitarbeiter führen zunehmend zu Gebräuchen der Wirtschaftskriminalität, die nicht nur den fairen Wettbewerb verzerren, sondern zu schweren Verwerfungen mit wirtschaftlich oft desaströsen Folgen für Unternehmen, Geschäftsführung und Mitarbeiter, dem Staat und den Behördenleitern führen. Jeder Korruptionsverdacht ist ein Alarmzeichen, sich sofort kompetenter anwaltlicher Hilfe zu versichern und eine „Compliance-Untersuchung“ zu veranlassen, um Transparenz herzustellen. Die Unternehmensführungen, auch Behördenleiter, unterschätzen oft den weiten strafrechtlichen Rahmen des Korruptionskreises allein im deutschen Wirtschaftsrecht:
Abgeordnetenbestechung § 108 StGB, Verwertung fremder Geheimnissen § 204 StGB, Betrug § 263 StGB, Subventionsbetrug § 264 StGB, Untreue § 266 StGB, Strafvereitelung im Amt § 258 a StGB, Urkundenfälschung § 267 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB, Vorteilsannahme § 331 StGB, Bestechlichkeit § 332 StGB, Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB, Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB, Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353 b StGB, Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 337 StGB, Verbot vor der Mitwirkung voreingenommener Personen im Vergabeverfahren §§ 16 VgV, 6 VOL/A, 97 GWB, Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, EU-Bestechungsgesetz, OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, nicht zu vergessen: § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG zu den „verbotenen“ Betriebsausgaben in Verbindung mit Steuerhinterziehung § 370 AO.
Hilfreich ist die kompetente Beratung vor der Entdeckung mit dem Ziel der Entwicklung eines Verhaltenskodex des Unternehmens und der Einrichtung des (gesetzlich empfohlenen) Vertrauensanwaltes (Ombudsmann). Im Falle des Falles sind alsdann schnelle, unverzügliche, rechtlich durchdachte, effektive Maßnahmen angezeigt, weil erfahrungsgemäß nur ein Teil eines typischer Weise bestehenden Geflechtes aufscheint („Spitze des Eisberges“) und durchgreifende, auch wirtschaftlich durchdachte Maßnahmen folgen müssen. Hier stehen wir gerne beratend und gestaltend zur Seite.
In allen Fragen rund um das Thema Wirtschaftskriminalität wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Haufs-Brusberg.