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Die Frage, wann und ob Urlaubsansprüche bei langandauernder Krankheit erlöschen, ist seit dem Jahre 2009 weiterhin umstritten. Bis dahin verfielen – wie selbstverständlich - sämtliche Urlaubsansprüche spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums, also mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres. Nach einer Kehrtwende in der Rechtsprechung schien es Europarechtlich zwingend, dass Urlaubsansprüche überhaupt nicht verfallen können, wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hatte, den Urlaubsanspruch tatsächlich zu nutzen. Nunmehr ist zumindest unter gewissen Voraussetzungen ein Verfallen der Urlaubsansprüche selbst dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub auch tatsächlich anzutreten. Die Einzelheiten hierzu sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.