Aktuelles
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Ab dem 01.04.2017 müssen sowohl Zeitarbeitsunternehmen, aber vor allem auch Entleiherunternehmen die neuen Vorschriften der Leiharbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beachten.
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Der BGH hat am 21.02.2017 in zwei Fällen entschieden, dass Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn Kunden die Darlehen auch 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben.
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Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 24.02.2014 im Wortlaut.
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In älteren Bausparverträgen ist oft eine sogenannte Darlehensgebühr vereinbart. Diese ist einmalig dann zu zahlen, wenn der Bausparer zur Finanzierung der Immobilie das Darlehen tatsächlich in Anspruch nehmen will. Diese Summe wird dann zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig.
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Mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: XI ZR 564/15) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg für unwirksam erklärt.
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Das Ende des Widerrufsjokers
Durch die (versteckte) Einführung von Artikel 229 § 38 Abs. 3 EGBGB mit Wirkung zum 21.03.2016 kommt es bei Immobiliardarlehensverträgen (von Haustürgeschäften abgesehen) spätestens am 21.06.2016 (00:00 Uhr) zu einem endgültigen Erlöschen von „ewigen“ Widerrufsrechten. Damit wird der „Widerrufsjoker“ betreffend Verträge aus dem Zeitraum 01.09.2002 bis 10.06.2010 nach diesem Stichtag durch Verbraucher nicht mehr genutzt werden können.